Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die der Gesetzgeber wegen ihrer für Mensch oder Umwelt schädlichen Eigenschaften als gefährlich ansieht. Dazu gehören z. B. ölhaltige Abfälle, Farb- und Lackschlämme, Leuchtstoffröhren, schadstoffhaltige Bauabfälle sowie Abfälle aus Problemstoffsammlungen der Gemeinden. Gefährliche Abfälle unterliegen in der Regel der bundesrechtlichen Nachweispflicht sowie der landesrechtlichen Andienungspflicht.
Sonderabfälle sind eine Teilmenge der gefährlichen Abfälle, nämlich nur die, die auch in RLP der Andienungspflicht unterliegen. Gefährliche Abfälle, die keine Sonderabfälle und somit nicht andienungspflichtig (jedoch nachweispflichtig) sind, sind bspw. Altöle, Bleibatterien etc.
Umgangssprachlich werden die Begriffe „Sonderabfall“ sowie „gefährlicher Abfall“ hingegen häufig gleichgesetzt. Ein Beispiel stellt hier der Begriff „Sonderabfallverbrennungsanlage“ dar.
Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, müssen in der Regel der SAM angedient, d. h. gemeldet, werden. Erzeuger bzw. Besitzer von Sonderabfällen dürfen einen Entsorgungsweg nur beschreiten, wenn dieser von der SAM zugewiesen, d. h. genehmigt, wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die rheinland-pfälzische Andienungspflicht höchstrichterlich bestätigt (Urteil vom 13. April 2000, Az.: 7 C 47.98).
Die SAM entscheidet nicht eigenständig, durch wen, wo und in welchem Entsorgungsverfahren ein andienungspflichtiger Sonderabfall zu entsorgen ist. Vielmehr stellt der Abfallerzeuger/-besitzer im Rahmen der Andienungspflicht einen Antrag, ob sein Abfall auf die von ihm beantragte Weise entsorgt werden darf. Regelmäßig erfolgt die Andienung auf der Grundlage der von der bundesrechtlichen Nachweisverordnung vorgesehenen Formblätter, die der Abfallerzeuger/-besitzer ohnehin führen muss. Damit unterbreitet er seinen Entsorgungsvorschlag. Diesem wird grundsätzlich gefolgt, sofern er den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die SAM erteilt dann eine sog. Zuweisung. Wird der Entsorgungsvorschlag abgelehnt, erfolgt keine zwangsweise Zuweisung in eine andere, für den Andienungspflichtigen möglicherweise nicht akzeptable Entsorgungsanlage. Vielmehr sucht die SAM in Abstimmung mit dem Andienungspflichtigen einen alternativen Entsorgungsweg.
Die SAM kontrolliert den Weg der Abfälle, indem sie die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente (z. B. Begleitscheine) IT-unterstützt auswertet. Außerdem werden Abfalltransportkontrollen und Kontrollen vor Ort sowie Registerprüfungen durchgeführt. Damit wird das unerkannte Verschwinden von gefährlichen Abfällen erschwert, und es können realistische Sonderabfallbilanzen für Rheinland-Pfalz erstellt werden.
Die vollständige Verhinderung von rechtswidrigen Entsorgungen ist nicht möglich. Immerhin müssen pro Jahr ca. 25.000 Bescheide erstellt und ca. 150.000 Begleitscheine ausgewertet werden. Die bei der Andienung von Sonderabfällen und der Auswertung der Begleitscheine anfallenden Daten lassen sich so detailliert analysieren, dass Umweltstraftäter ein hohes Entdeckungsrisiko eingehen. Dieses wird noch gesteigert, weil die SAM ihre Daten auch den für die Anlagen der Erzeuger und Entsorger zuständigen Überwachungsbehörden zur Verfügung stellt.
Die von der SAM wahrzunehmenden Aufgaben erfordern einen besonderen Sachverstand und eine effiziente Organisation bei der Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse. Dies rechtfertigt es, die Überwachungsaufgaben einer GmbH zu übertragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 2005, Az.: 7 BN 2.05).
Die SAM ist eine Public-Private-Partnership-Gesellschaft (PPP-Modell). Durch die seitens des Landesgesetzgebers erfolgte Übertragung der hoheitlichen Befugnisse (sog. Beleihung) wurden die Sachkunde, die Initiative, die Interessen, die technischen und betrieblichen Kenntnisse und die Mittel privater Entsorgungsunternehmen nutzbar gemacht, um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben effizient zu gestalten. Letztlich bringt der Gesellschafter Land die Verwaltungsexpertise und die private Entsorgungswirtschaft die technisch-wirtschaftliche Expertise in die Gesellschaft ein. Die Einbeziehung der privaten Entsorgungswirtschaft entspricht zudem der Konzeption des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), die private Entsorgungsverantwortung zu stärken. Dies rechtfertigt eine Ausnahme vom Grundsatz des Artikels 33 Absatz 4 Grundgesetz, wonach hoheitliche Befugnisse in der Regel durch Angehörige des öffentlichen Dienstes erfolgen soll, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (so ausdrücklich für die SAM Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2000, Az.: 7 C 47.98).
Die SAM unterliegt bei ihren hoheitlichen Entscheidungen Recht und Gesetz sowie der Kontrolle durch einen freiwilligen Aufsichtsrat und durch die Fachaufsicht des für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, also nicht den Weisungen privater Gesellschafter. Diese wirken lediglich in beratender Funktion in den Aufsichtsgremien (Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlungen) mit, ohne Einfluss auf konkrete Vorgänge nehmen zu können und ohne irgendwelche Vorteile im Verwaltungshandeln der Gesellschaft zu haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil vom 13. April 2000 (7 C 47.98) bestätigt hat, ist die SAM als mit hoheitlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrer Kunden nicht unbefugt zu offenbaren, auch nicht gegenüber Gesellschaftern. Durch die Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums, geeignete Zeichnungsregelungen (4-Augen-Prinzip) und strenge Compliance-Vorgaben wird die Integrität der SAM sichergestellt und Korruptionsgefahren auf allen Ebenen entgegengewirkt. Zu diesen Vorgaben gehören auch die Festlegungen im Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, der für Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, wesentliche Bestimmungen und Standards für die gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung enthält und von der SAM aufgrund gesellschaftsvertraglicher Festlegungen zu beachten ist. Zudem werden alle Beschäftigten gemäß dem bundesrechtlichen Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und gemäß den geltenden Datenschutzregelungen auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im Übrigen betreibt die SAM auch keine Anlagen und ist keine Anlieferverpflichtungen eingegangen.
Ja. Alle Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der Kunden – abgesehen vom innerbehördlichen Datenaustausch – unterliegen den gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen. Darauf werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzeln verpflichtet.
Die SAM arbeitet nach dem sog. Kostendeckungs- und Verursacherprinzip, d. h. für die jeweiligen Amtshandlungen werden Gebühren nach dem entstehenden Aufwand bei den Verursachern des Aufwandes erhoben. Damit fallen die Kosten nicht dem Steuerzahler zur Last.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfristen werden trotz Beibehaltung der notwendigen Prüftiefe in der Regel weit unterschritten. Abstimmungsprobleme, Rechtsunsicherheiten sowie unzureichende Antragsunterlagen können die Bearbeitungszeiten verlängern.
Aufgrund der hohen Anzahl zu bearbeitender Fälle lassen sich Fehler nicht ganz vermeiden. Weil wir das wissen, optimieren wir fortlaufend unsere Tätigkeiten im Rahmen unserer Möglichkeiten. Hierzu trägt auch das seit 1999 erfolgreich eingeführte Qualitäts- und Umweltmanagementsystem bei.
Aufgrund der Komplexität unserer Aufgaben müssen wir auch Entscheidungen treffen, die nicht den Wünschen aller Beteiligten entsprechen. Für die Sicherung des Wirtschaftsstandortes Rheinland-Pfalz und den Erhalt einer intakten Umwelt mit hoher Lebensqualität für die Bürger/innen hat das öffentliche Interesse an einer geordneten Entsorgung Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen Einzelner.
Auf den ersten Blick scheint es den wirtschaftlichen Interessen entgegen zu stehen, dass sich eine rein über Gebühren finanzierte GmbH wie die SAM um die Vermeidung, Verminderung und Verwertung der betroffenen Abfälle bemüht. Im Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) heißt es jedoch: „Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. [...] Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät sie mit dem Ziel der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen." Diesen Auftrag nimmt die SAM sehr ernst. Daher hat sie schon viele Seminare und Einzelberatungen zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung durchgeführt sowie Broschüren und Informationsschriften herausgegeben. Sie engagiert sich schon seit 2001 im Bereich des Produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS).
Die SAM erfüllt die Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Sie bezahlt ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne und weist die von ihr beauftragten Nachunternehmen schriftlich darauf hin, dass diese ebenfalls dazu verpflichtet sind, mindestens die vorgeschriebenen Mindestlöhne zu bezahlen.