Die Rechtsgrundlagen für das bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen durchzuführende Notifizierungsverfahren sind die Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).
Notifizierung:
Im Regelfall bedarf es für grenzüberschreitende Abfallverbringungen eines Notifizierungsverfahrens. Dafür gilt ab dem 21. Mai 2026 das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Im Rahmen der Notifizierung sind bestimmte Unterlagen bei den zuständigen Behörden einzureichen (Checkliste siehe unten). Darüber hinaus können die Behörden die Vorlage von weiteren Unterlagen verlangen. Erst nachdem alle Beteiligten Behörden ihre Zustimmung (= Genehmigung) erteilt haben, darf mit dem Abfalltransport begonnen werden. Dabei ist jeder einzelne Transport vorab bei den Behörden anzumelden und mit einem Begleitformular zu dokumentieren.
Allgemeine Informationspflichten:
Bestimmte nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung unterliegen lediglich den sog. allgemeinen Informationspflichten. Eine vorherige Behördenbeteiligung ist hier nicht vorgesehen. Die Person, die die Verbringung veranlasst, muss mit dem Empfänger der Abfälle einen speziellen Verbringungsvertrag abschließen. Außerdem ist für den Transport ein vollständig und richtig ausgefülltes Formular nach Anhang VII der VVA erforderlich. Hierfür gilt ab dem 21. Mail 2026 ebenfalls das Digital Waste Shipment System (DIWASS).
Umsetzung: In einem Expert-Working-Group-Meeting am 27. März 2026 hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten noch bis Ende 2026 weiterhin die Führung von Anhang-VII-Formularen in Papierform akzeptieren können. Dies ermögliche während der Einführung von DIWASS mehr Flexibilität bei der Verbringung von grün gelisteten Abfällen, ohne dass dadurch das allgemeine Digitalisierungsziel der VVA gefährdet werde. Den mit der Verbringung grün gelisteter Abfälle befassten Wirtschaftsakteuren könne damit eine bessere Vorbereitung auf DIWASS ermöglicht werden. Das Bundesumweltministerium hat die Bundesländer gebeten, der Empfehlung zu folgen (siehe das BMUKN-Schreiben unter „Sonstiges“ https://sam-rlp.de/?wpdmdl=3696). Die SAM wird dies umsetzen (siehe Kurzinfo „Anhang-VII-Formular in Papierform“ https://sam-rlp.de/?wpdmdl=3668). Notifizierungsverfahren bleiben davon unberührt und müssen ab dem 21. Mai 2026 elektronisch in DIWASS durchgeführt werden.
Einzelheiten zum Thema „Grenzüberschreitende Abfallverbringung“ erfahren Sie in unserem Workshop 2 (siehe unter „Service/Seminare“).