07.12.2022 | 09:00 Uhr
Am 1. Juli 2012 ist das Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde ein neues Gebührenmodell für die SAM mit zum Teil mengenbezogenen Gebührenstaffelungen eingeführt. In der Begründung des Landesgesetzes wurde ausgeführt, dass die SAM und ihre Aufsichtsgremien in jährlichen Abständen prüfen werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang die mengenbezogenen Gebührenstaffelungen anzupassen sind. Im Jahr 2016 hat der Aufsichtsrat der SAM beschlossen, dass die Überprüfung jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wirtschaftsplanes erfolgen soll. Die SAM ist gehalten, die Öffentlichkeit über das Prüfungsergebnis zu unterrichten.
Die demgemäß im Herbst 2022 durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Gebühren zum Teil nicht mehr kostendeckend sind. Aufgrund gestiegener Kosten ist in bestimmten Bereichen eine maßvolle Gebührenerhöhung notwendig. Denn die seitens der SAM zu erhebenden Gebühren müssen so bemessen werden, dass die jeweiligen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen umfassend gedeckt werden, ohne dass dabei Gebührenüberschüsse erzielt werden.
Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Gebührenstaffelungen, die unter https://www.sam-rlp.de/aufgaben/gebuehren/ heruntergeladen werden können.
Die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz, hat im Geschäftsjahr 2021 einen Umsatz in Höhe von 3 Mio. € und einen Jahresüberschuss von 47 T€ erzielt. Die Kosten wurden somit vollständig durch auf die jeweiligen Abfallerzeuger umgelegten Gebühren gedeckt.
Durch den Jahresüberschuss wurde für 2022 keine Gebührenanpassung vorgenommen. Im laufenden Geschäftsjahr, dem dritten Jahr der Corona-Pandemie, sind allerdings die Umsätze besonders bei den Genehmigungsgebühren niedriger als in den letzten Jahren. Hinzu kamen Einnahmeausfälle im Seminarbereich. Somit ist für das Jahr 2023 eine maßvolle Gebührenerhöhung geplant.
Die SAM blickt im Berichtsjahr auf eine achtundzwanzigjährige erfolgreiche operative Geschäftstätigkeit zurück. Auch in diesem Jahr konnte sie den ihr gestellten Auftrag zur Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme von, nach und innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erneut in vollem Umfang erfüllen.
1. Abfalleinstufung
Ein Abfall gilt als infektiös mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9, wenn er mit gefährlichen Erregern im Sinne von § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) behaftet ist. Die dortige Liste wurde durch die Corona-Meldeverordnung vom 30.01.2020 (CoronaMeldeV) um Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) erweitert. Das bedeutet, dass Abfälle, die nachweislich den sog. Corona-Virus enthalten, als infektiös und damit als gefährlich eingestuft werden müssen.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) differenziert derzeit (Stand: 01.04.2020) wie folgt (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html):
2. Sammlung und Entsorgung
Für den Umgang mit Abfällen der Abfallschlüssel 18 01 03* und 18 01 04 enthält die LAGA-Mitteilung 18 konkrete Vorgaben: www.laga-online.de/documents/m_2_3_1517834373.pdf. Danach gilt unter anderem:
Aktuell können grenzüberschreitende Abfallverbringungen trotz der in Kraft getretenen Reisebeschränkungen weiterhin stattfinden. Abfälle werden in der derzeitigen Situation generell als Waren angesehen und dürfen deshalb die Grenzen passieren. Dies ist seit dem 17.03.2020 zwischen dem Bundesumweltministerium und dem Bundesinnenministerium so abgestimmt. Gleichwohl haben einige EU-Mitgliedstaaten aus Anlass der Corona-Krise Maßnahmen erlassen, die den grenzüberschreitenden Verkehr einschränken können, siehe https://ec.europa.eu/transport/coronavirus-response_en. Die EU-Kommission hat hierzu in einem aktuellen Dokument ausgeführt, aus Gründen der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und der Wirtschaft sei es wichtig, dass in allen EU-Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Ansatz verfolgt werde, um Störungen bei der Abfallbeförderung zu begrenzen. Das Kommissions-Dokument finden Sie hier: https://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/waste_shipment_and_COVID19.pdf
Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung während der COVID-19-Krise, einschließlich spezifischer Regelungen der zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten, finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission unter https://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/index.htm.
Ungeachtet dessen bleiben Abfälle natürlich Abfälle und unterliegen weiterhin den Regularien der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Allerdings hat die EU-Kommission in ihrem o. g. Dokument empfohlen, einen regelmäßigen Austausch von Papierdokumenten zwischen verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern und verschiedenen Behörden während der Abfallverbringung zu vermeiden, um physische Kontakte zu minimieren. Dies bedeutet für Rheinland-Pfalz:
Notifizierung:
Notifizierungsbedürftige Abfälle dürfen weiterhin nur mit einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und mit entsprechenden Zustimmungen der zuständigen Behörden verbracht werden. Für das Notifizierungsverfahren gelten in Rheinland-Pfalz keine Ausnahmen, d. h. die erforderlichen Notifizierungsunterlagen sind in Papierform auszufüllen, handschriftlich zu unterschreiben und auf dem in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Postweg bei der SAM einzureichen. Etwas anderes gilt nur, wenn die SAM im Einzelfall eine elektronische Übersendung ausdrücklich zulässt, z. B. bei einer Nachforderung von Informationen oder Unterlagen. Von der SAM erteilte Zustimmungen können auf Wunsch vorab per E-Mail übersandt werden; das unterschriebene Original folgt dann auf dem Postweg.
Zwar hat die EU-Kommission im o. g. Dokument empfohlen, Notifizierungen und alle dafür notwendigen Dokumente generell in digitaler Form zu akzeptieren (z. B. Übersendung als E-Mail mit gescannten Unterlagen oder Einreichung über ein dafür eingerichtetes elektronisches System). Dies wird aber seitens der SAM in der aktuellen Situation nicht als erforderlich und sachgerecht angesehen. Erstens gibt es bei einer Notifizierung keine Dokumente, die von mehreren Personen in unmittelbarem persönlichem Kontakt unterschrieben und übergeben werden müssen. Zweitens ist ein Original-Dokument mit handschriftlicher Unterschrift zur Rechtsverbindlichkeit zwingend erforderlich, insbesondere auch bei der Sicherheitsleistung und beim Verbringungsvertrag. Und drittens ist eine fristgerechte Bearbeitung von auf dem Postweg eingereichten Unterlagen durch die SAM derzeit uneingeschränkt gewährleistet, so dass das Verfahren auch bei postalischer Übersendung rechtzeitig abgeschlossen werden kann.
Transportdokumente:
Da während der Corona-Krise persönliche Kontakte soweit wie möglich zu vermeiden sind, gilt für die Führung von Transportdokumenten bei Abfallverbringungen aus und nach Rheinland-Pfalz die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise. Bitte beachten Sie aber, dass hiervon nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn auch die im konkreten Einzelfall zuständigen Behörden der anderen beteiligten Staaten damit einverstanden sind. Bitte klären Sie dies unbedingt vorher ab! Beachten Sie außerdem, dass die Abweichungen vom vorgeschriebenen Verfahren nur während der Corona-Krise gelten.
Wenn Sie feststellen, dass es bei Anwendung der genannten Regelungen zu Problemen kommt, informieren Sie bitte umgehend die SAM.
Wegen der sog. Corona-Krise ist es derzeit sinnvoll, persönliche Kontakte soweit wie möglich zu vermeiden. Dieser Grundsatz gilt auch für die abfallrechtliche Nachweisführung. Deshalb empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:
Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Abweichungen vom vorgeschriebenen Nachweisverfahren nur für Rheinland-Pfalz und nur während der Corona-Krise gelten.
Seminarbedingungen der SAM wurden aktualisiert.
Am 1. August 2017 ist die neue „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ in Kraft getreten. Die Verordnung enthält als Artikel 1 eine neue POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV). POP steht für „persistent organic pollutants“, also persistente organische Schadstoffe. Darunter fällt unter anderem HBCD. Die Verordnung regelt für bestimmte, zwar nicht als gefährlich einzustufende, aber trotzdem überwachungsbedürftige POP-haltige Abfälle wie etwa HBCD-haltige Dämmstoffe zum einen ein Getrenntsammlungsgebot und Vermischungsverbot (§ 3) sowie zum anderen eine Nachweis- und Registerpflicht zwecks Dokumentation der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. umweltverträglichen Beseitigung (§§ 4 und 5). Für die Einzelheiten der Nachweis- und Registerführung gelten bestimmte Teile der Nachweisverordnung (NachwV) entsprechend. Somit müssen die Nachweise und Register – ebenso wie bei gefährlichen Abfällen – im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) geführt werden. Zum besseren Verständnis der POP-Abfall-ÜberwV haben wir unter der Rubrik „Aufgaben/Nachweisverfahren“ einige praxisrelevante Fragen beantwortet.