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Sonderabfallprobleme zuSAMmen lösen

Neueste Meldungen

Überprüfung der Gebühren zum 1. Januar 2023

07.12.2022 | 09:00 Uhr

Am 1. Juli 2012 ist das Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde ein neues Gebührenmodell für die SAM mit zum Teil mengenbezogenen Gebührenstaffelungen eingeführt. In der Begründung des Landesgesetzes wurde ausgeführt, dass die SAM und ihre Aufsichtsgremien in jährlichen Abständen prüfen werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang die mengenbezogenen Gebührenstaffelungen anzupassen sind. Im Jahr 2016 hat der Aufsichtsrat der SAM beschlossen, dass die Überprüfung jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wirtschaftsplanes erfolgen soll. Die SAM ist gehalten, die Öffentlichkeit über das Prüfungsergebnis zu unterrichten.

Die demgemäß im Herbst 2022 durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Gebühren zum Teil nicht mehr kostendeckend sind. Aufgrund gestiegener Kosten ist in bestimmten Bereichen eine maßvolle Gebührenerhöhung notwendig. Denn die seitens der SAM zu erhebenden Gebühren müssen so bemessen werden, dass die jeweiligen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen umfassend gedeckt werden, ohne dass dabei Gebührenüberschüsse erzielt werden.

Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Gebührenstaffelungen, die unter https://www.sam-rlp.de/aufgaben/gebuehren/ heruntergeladen werden können.

SAM schließt Geschäftsjahr 2021 mit Jahresüberschuss ab
31.08.2022 | 09:56 Uhr

Die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz, hat im Geschäftsjahr 2021 einen Umsatz in Höhe von 3 Mio. € und einen Jahresüberschuss von 47 T€ erzielt. Die Kosten wurden somit vollständig durch auf die jeweiligen Abfallerzeuger umgelegten Gebühren gedeckt.

Durch den Jahresüberschuss wurde für 2022 keine Gebührenanpassung vorgenommen. Im laufenden Geschäftsjahr, dem dritten Jahr der Corona-Pandemie, sind allerdings die Umsätze besonders bei den Genehmigungsgebühren niedriger als in den letzten Jahren. Hinzu kamen Einnahmeausfälle im Seminarbereich. Somit ist für das Jahr 2023 eine maßvolle Gebührenerhöhung geplant.

Die SAM blickt im Berichtsjahr auf eine achtundzwanzigjährige erfolgreiche operative Geschäftstätigkeit zurück. Auch in diesem Jahr konnte sie den ihr gestellten Auftrag zur Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme von, nach und innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erneut in vollem Umfang erfüllen.

Corona-Krise und Entsorgung von infektiösen Abfällen (aktualisiert: 07.04.2020)
07.04.2020 | 11:25 Uhr

1. Abfalleinstufung

Ein Abfall gilt als infektiös mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9, wenn er mit gefährlichen Erregern im Sinne von § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) behaftet ist. Die dortige Liste wurde durch die Corona-Meldeverordnung vom 30.01.2020 (CoronaMeldeV) um Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) erweitert. Das bedeutet, dass Abfälle, die nachweislich den sog. Corona-Virus enthalten, als infektiös und damit als gefährlich eingestuft werden müssen.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) differenziert derzeit (Stand: 01.04.2020) wie folgt (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html):

  • Nicht flüssiger Abfall aus der Behandlung an COVID-19 erkrankter Personen in Kliniken stellt unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und ist deshalb in der Regel als nicht gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen („Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden“). Gleiches dürfte für feste Abfälle aus spezifischen Corona-Testzentren gelten (z. B. Schutzmasken, Overalls und Handschuhe).
  • Abfall aus der Diagnostik von COVID-19 ist, wenn er nicht nur als einzelner Test vorliegt, gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 18 01 03* („Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden“).

2. Sammlung und Entsorgung

Für den Umgang mit Abfällen der Abfallschlüssel 18 01 03* und 18 01 04 enthält die LAGA-Mitteilung 18 konkrete Vorgaben: www.laga-online.de/documents/m_2_3_1517834373.pdf. Danach gilt unter anderem:

  • Die Abfälle sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen, sicher verschlossenen und dichten Behältnissen (z. B. bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung) zu erfassen und anschließend in den entsprechenden Behältnissen ohne Umfüllen, Sortieren oder Zerkleinern zu einer zentralen Sammelstelle zu befördern. Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken. Alle Abfälle dürfen an der Sammelstelle nicht umgefüllt oder sortiert werden.
  • Behältnisse mit Abfällen des Abfallschlüssels 18 01 03* sind mit dem „Biohazard“-Symbol zu kennzeichnen. Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist in jedem Falle zu vermeiden (ggf. Desinfektion der Außenseite erforderlich). Die Behältnisse sollen nicht zu groß sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten.
  • Die gesammelten Abfälle sind getrennt von anderen Abfällen zu halten und aus Gründen des Arbeitsschutzes direkt, d. h. ohne jegliche Vorbehandlung (Sortierung, Siebung, Zerkleinerung, usw.), der Verbrennung zuzuführen. Die Verbrennungsanlage muss für Abfälle des jeweiligen Abfallschlüssels genehmigt sein.
  • Für die bei Abfällen des Abfallschlüssels 18 01 03* erforderliche abfallrechtliche Nachweisführung gilt: Die Abholung von Abfällen mit dem Abfallschlüssel 18 01 03* an der Anfallstelle und die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung sind durch Sammelentsorgungsnachweise mit entsprechenden Begleit- und Übernahmescheinen gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) zu dokumentieren. Zur Handhabung der Übernahmescheinführung während der Corona-Krise hat die SAM bereits gewissen Erleichterungen zugestimmt, siehe www.sam-rlp.de/service/neueste-meldungen/. Darüber hinaus lässt die SAM bis auf Weiteres zu, dass für die genannten Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 03* auch dann Sammelentsorgungsnachweise genutzt werden dürfen, wenn die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen pro Kalenderjahr übersteigt. Bitte beachten Sie, dass dies nur für Rheinland-Pfalz und nur während der Corona-Krise gilt.
  • Behältnisse mit medizinischen Abfälle, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Coronavirus kontaminiert sind, können in geschlossenen und dichten Schüttgut-Containern befördert werden. Hierfür gilt die gefahrgutrechtliche Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM):
    https://www.bam.de/Content/DE/Nachrichten/2020/2020-03-19-zulassung-befoerderung-med-abfall-corona.html. Sie soll den sicheren Transport großer Mengen medizinischer Abfälle ermöglichen und den Krankenhäusern die Entsorgung erleichtern, da mit größeren Mengen medizinischen Abfalls zu rechnen ist.
Corona-Krise und grenzüberschreitende Abfallverbringung (aktualisiert: 07.04.2020)
07.04.2020 | 08:45 Uhr

Aktuell können grenzüberschreitende Abfallverbringungen trotz der in Kraft getretenen Reisebeschränkungen weiterhin stattfinden. Abfälle werden in der derzeitigen Situation generell als Waren angesehen und dürfen deshalb die Grenzen passieren. Dies ist seit dem 17.03.2020 zwischen dem Bundesumweltministerium und dem Bundesinnenministerium so abgestimmt. Gleichwohl haben einige EU-Mitgliedstaaten aus Anlass der Corona-Krise Maßnahmen erlassen, die den grenzüberschreitenden Verkehr einschränken können, siehe https://ec.europa.eu/transport/coronavirus-response_en. Die EU-Kommission hat hierzu in einem aktuellen Dokument ausgeführt, aus Gründen der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und der Wirtschaft sei es wichtig, dass in allen EU-Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Ansatz verfolgt werde, um Störungen bei der Abfallbeförderung zu begrenzen. Das Kommissions-Dokument finden Sie hier: https://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/waste_shipment_and_COVID19.pdf

Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung während der COVID-19-Krise, einschließlich spezifischer Regelungen der zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten, finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission unter https://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/index.htm.

Ungeachtet dessen bleiben Abfälle natürlich Abfälle und unterliegen weiterhin den Regularien der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Allerdings hat die EU-Kommission in ihrem o. g. Dokument empfohlen, einen regelmäßigen Austausch von Papierdokumenten zwischen verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern und verschiedenen Behörden während der Abfallverbringung zu vermeiden, um physische Kontakte zu minimieren. Dies bedeutet für Rheinland-Pfalz:

Notifizierung:
Notifizierungsbedürftige Abfälle dürfen weiterhin nur mit einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und mit entsprechenden Zustimmungen der zuständigen Behörden verbracht werden. Für das Notifizierungsverfahren gelten in Rheinland-Pfalz keine Ausnahmen, d. h. die erforderlichen Notifizierungsunterlagen sind in Papierform auszufüllen, handschriftlich zu unterschreiben und auf dem in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Postweg bei der SAM einzureichen. Etwas anderes gilt nur, wenn die SAM im Einzelfall eine elektronische Übersendung ausdrücklich zulässt, z. B. bei einer Nachforderung von Informationen oder Unterlagen. Von der SAM erteilte Zustimmungen können auf Wunsch vorab per E-Mail übersandt werden; das unterschriebene Original folgt dann auf dem Postweg.

Zwar hat die EU-Kommission im o. g. Dokument empfohlen, Notifizierungen und alle dafür notwendigen Dokumente generell in digitaler Form zu akzeptieren (z. B. Übersendung als E-Mail mit gescannten Unterlagen oder Einreichung über ein dafür eingerichtetes elektronisches System). Dies wird aber seitens der SAM in der aktuellen Situation nicht als erforderlich und sachgerecht angesehen. Erstens gibt es bei einer Notifizierung keine Dokumente, die von mehreren Personen in unmittelbarem persönlichem Kontakt unterschrieben und übergeben werden müssen. Zweitens ist ein Original-Dokument mit handschriftlicher Unterschrift zur Rechtsverbindlichkeit zwingend erforderlich, insbesondere auch bei der Sicherheitsleistung und beim Verbringungsvertrag. Und drittens ist eine fristgerechte Bearbeitung von auf dem Postweg eingereichten Unterlagen durch die SAM derzeit uneingeschränkt gewährleistet, so dass das Verfahren auch bei postalischer Übersendung rechtzeitig abgeschlossen werden kann.

Transportdokumente:
Da während der Corona-Krise persönliche Kontakte soweit wie möglich zu vermeiden sind, gilt für die Führung von Transportdokumenten bei Abfallverbringungen aus und nach Rheinland-Pfalz die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise. Bitte beachten Sie aber, dass hiervon nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn auch die im konkreten Einzelfall zuständigen Behörden der anderen beteiligten Staaten damit einverstanden sind. Bitte klären Sie dies unbedingt vorher ab! Beachten Sie außerdem, dass die Abweichungen vom vorgeschriebenen Verfahren nur während der Corona-Krise gelten.

  • Anhang-VII-Dokument bei Abfällen der grünen Liste:
    Das Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann elektronisch geführt werden (z. B. pdf-Datei). Erforderlich sind dann in den Feldern 5, 12, 13 und 14 jeweils einfache elektronische Signaturen der Beteiligten, d. h. eingescannte Unterschriften oder die namentliche Angabe des Signierenden reichen aus. Dies muss die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherstellen. Außerdem muss sie gewährleisten, dass der Fahrzeugführer das soweit möglich ausgefüllte und signierte elektronische Dokument vor Transportbeginn erhält bzw. während der gesamten Beförderung Zugang zu dem elektronischen Dokument hat und dass er es bei Abfalltransportkontrollen auf einem eigenen mobilen Gerät (z. B. Tablet oder Handy) anzeigen kann. Außerdem ist sicherzustellen, dass auch der Betreiber der Verwertungsanlage das elektronische Formular erhält und signiert. Es ist sodann von allen Beteiligten mindestens 3 Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren (als Datei oder Ausdruck) und den zuständigen Behörden auf deren Anforderung vorzulegen oder zu übersenden.
  • Begleitformular bei notifizierungsbedürftigen Abfällen:
    Alle neuen Begleitformulare zu bereits genehmigten Notifizierungen können ebenfalls als elektronische Dokumente (z. B. pdf-Datei) mit elektronischen Signaturen in den Feldern 8, 15, 17, 18 und 19 geführt und versendet werden. Es ist nicht erforderlich, Begleitformulare in Papierform und mit handschriftlichen Unterschriften zu führen und zu versenden. Die von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehene Übersendung der Begleitformulare erfolgt in Rheinland-Pfalz an die E-Mail-Adresse transportanmeldung(at)sam-rlp.de. An diese Adresse werden Begleitformulare nicht nur im Falle der Transportanmeldung geschickt, sondern auch nach erfolgter Eingangsbestätigung (Feld 18) und nach erfolgter Verwertung/Beseitigung (Feld 19).Ungeachtet dessen kann es während der Corona-Krise zu unvorhergesehenen Beschränkungen des Grenzübertritts oder zu Verzögerungen kommen, so dass nicht immer gewährleistet werden kann, dass der Transport rechtzeitig angemeldet oder gemäß einer Anmeldung durchgeführt werden kann. Die SAM wird solche Sondersituationen selbstverständlich berücksichtigen. Der Einsatz von nicht in der Notifizierung genannten Transportunternehmen muss den beteiligten Behörden rechtzeitig vorher unter Einreichung der notwendigen Unterlagen (Versicherungsbescheinigung und Anzeige/Erlaubnis) gemeldet und von den Behörden genehmigt werden. Dies ist per E-Mail möglich. Kommt es zu Änderungen eines bereits angemeldeten Transports (z. B. bezüglich Menge, Route, Versanddatum), sind die SAM und die anderen betroffenen Behörden gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unverzüglich hierüber zu informieren (z. B. per E-Mail). Sie entscheiden dann über die weitere Vorgehensweise. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer Umleitung des Transports ein anderer EU-Staat erstmals als Transitland in die Verbringung involviert ist; dann wird die SAM in Abstimmung mit den anderen beteiligten Behörden prüfen, ob dies akzeptiert werden kann.

Wenn Sie feststellen, dass es bei Anwendung der genannten Regelungen zu Problemen kommt, informieren Sie bitte umgehend die SAM.

Corona-Krise und abfallrechtliche Nachweisführung
17.03.2020 | 09:44 Uhr

Wegen der sog. Corona-Krise ist es derzeit sinnvoll, persönliche Kontakte soweit wie möglich zu vermeiden. Dieser Grundsatz gilt auch für die abfallrechtliche Nachweisführung. Deshalb empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:

  • Übernahmescheine im Sammelentsorgungsnachweisverfahren und bei Selbstanlieferungen durch Kleinmengenerzeuger brauchen derzeit nicht handschriftlich unterschrieben und übergeben zu werden, wenn der Abfallerzeuger dies nicht ausdrücklich verlangt. Vielmehr reicht es aus, wenn der den Abfall Übernehmende (Einsammler oder Entsorger) das Dokument nach Übernahme einscannt und die erzeugte elektronische Kopie per E-Mail an den Erzeuger versendet. Alternativ ist selbstverständlich auch ein Postversand möglich. Im Feld „Frei für Vermerke“ des Übernahmescheins ist jeweils ein Hinweis auf die aktuelle Situation einzutragen, z. B. „Wegen Corona ohne Unterschriften“.
  • Soweit im Nachweisverfahren der Fahrzeugführer des Beförderers nicht – wie dies nach der Nachweisverordnung vorgesehen ist – bei Übernahme der Abfälle vom Erzeuger signiert, kann seine Signatur auch ohne Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 Nachweisverordnung nachträglich erfolgen. Aus technischer Sicht wird die nachträgliche Signatur des Beförderers im Regelfall vor der Übergabe der Abfälle an den Entsorger erfolgen müssen, um im Rahmen der Layer-Technologie die notwendige Signatur-Reihenfolge einzuhalten. Wenn persönliche Kontakte vermieden werden sollen, kann die Signatur auch nicht im Annahmebereich des Entsorgers (an dessen PC mit Signaturkartenlesegerät) erfolgen. Vielmehr muss ein*e Mitarbeiter*in des Beförderers von dessen Firmenstandort aus signieren, z. B. nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeugführer. Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins sollte dann ein entsprechender Hinweis erfolgen, z. B. „Nachträgliche Beförderersignatur wegen Corona“.
  • Falls es im Einzelfall wegen der Corona-Krise nicht oder nicht uneingeschränkt möglich ist, Nachweise elektronisch zu führen, gilt § 22 Nachweisverordnung. Die aktuelle Situation gilt hier als sonstiger Hinderungsgrund im Sinne der Vorschrift. Wenn beispielsweise wegen der Erkrankung oder Quarantäne von Mitarbeitern*innen keine qualifizierten elektronischen Signaturen erfolgen können, besteht eine Pflicht zur Führung von Papierbelegen oder sog. Quittungsbelegen und zur Meldung entsprechender Störungen an die SAM (E-Mail-Adresse info(at)sam-rlp.de) sowie die übrigen am Nachweisverfahren Beteiligten (Absatz 1). Nach Wegfall der Hinderungsgründe müssen die Nachweispflichtigen die Nachweisdaten nochmals elektronisch erfassen und übermitteln bzw. ein bereits begonnenes elektronisches Verfahren ordnungsgemäß fortführen (Absatz 4).

Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Abweichungen vom vorgeschriebenen Nachweisverfahren nur für Rheinland-Pfalz und nur während der Corona-Krise gelten.

SAM-Seminarbedingungen aktualisiert
06.11.2019 | 13:00 Uhr

Seminarbedingungen der SAM wurden aktualisiert.

Neuregelung zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle
02.08.2017 | 08:55 Uhr

Am 1. August 2017 ist die neue „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ in Kraft getreten. Die Verordnung enthält als Artikel 1 eine neue POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV). POP steht für „persistent organic pollutants“, also persistente organische Schadstoffe. Darunter fällt unter anderem HBCD. Die Verordnung regelt für bestimmte, zwar nicht als gefährlich einzustufende, aber trotzdem überwachungsbedürftige POP-haltige Abfälle wie etwa HBCD-haltige Dämmstoffe zum einen ein Getrenntsammlungsgebot und Vermischungsverbot (§ 3) sowie zum anderen eine Nachweis- und Registerpflicht zwecks Dokumentation der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. umweltverträglichen Beseitigung (§§ 4 und 5). Für die Einzelheiten der Nachweis- und Registerführung gelten bestimmte Teile der Nachweisverordnung (NachwV) entsprechend. Somit müssen die Nachweise und Register – ebenso wie bei gefährlichen Abfällen – im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) geführt werden. Zum besseren Verständnis der POP-Abfall-ÜberwV haben wir unter der Rubrik „Aufgaben/Nachweisverfahren“ einige praxisrelevante Fragen beantwortet.