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Sonderabfallprobleme zuSAMmen lösen

Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Anzeige- und Erlaubnispflichten gelten nach den §§ 53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) grundsätzlich für diejenigen Unternehmen, die Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln. Die Einzelheiten regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Gemäß § 53 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen ihre Tätigkeiten einmalig  bei der zuständigen Behörde – in Rheinland-Pfalz ist das die SAM – anzuzeigen. Die Anzeigepflicht wird durch das Ausfüllen der entsprechenden Formblätter und die Übersendung an die SAM erfüllt. Dies kann über die Internetseite https://eaev.gadsys.de/ erfolgen. Die vollständige Anzeige muss vor erstmaliger Aufnahme der oben genannten Tätigkeit bei der SAM eingegangen sein.

Gemäß § 54 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis für ihre Tätigkeiten bei der SAM zu beantragen. Ausgenommen sind u. a. Entsorgungsfachbetriebe und die sog. wirtschaftlichen Unternehmen, d. h. Unternehmen, die gefährliche Abfälle nicht gewerbsmäßig (als „Profi-Entsorger“), sondern aus Anlass einer anderen gewerblichen Tätigkeit  sammeln und/oder befördern (z. B. Handwerker). Beide benötigen ausnahmsweise keine Erlaubnis, müssen aber die Tätigkeit gemäß § 53 KrWG anzeigen. Bei wirtschaftlichen Unternehmen gilt die Anzeigepflicht allerdings nur, wenn sie pro Jahr mehr als 2 t gefährliche Abfälle sammeln oder befördern. Soweit eine Erlaubnis notwendig ist, sind für den Antrag auf Erlaubniserteilung ein bestimmtes Antragsformular sowie verschiedene Unterlagen vorzulegen. Der Antrag kann elektronisch unter https://eaev.gadsys.de/ gestellt werden, ist aber qualifiziert elektronisch zu signieren. Nachstehend kann das Antragsformular auch als ausfüllbares PDF-Dokument heruntergeladen werden. Es ist dann der SAM nebst Anlagen postalisch zu übersenden. Die erlaubnispflichtige Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Transport- und Maklergenehmigungen nach dem früheren Recht gelten als Erlaubnisse weiter, sofern sie unbefristet erteilt wurden und die jeweilige Tätigkeit inhaltlich weiter abdecken. Dies gilt nicht für das Handeln mit gefährlichen Abfällen. Hierfür ist immer eine Erlaubnis zu beantragen.

Weitere Informationen zum Thema „Anzeige- und Erlaubnisverfahren“ finden Sie unter https://eaev.gadsys.de/.

Dokumente

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Antrag auf Erlaubniserteilung gemäß § 54 KrWG 113.60 KB

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Formblatt zum Nachweis ausreichender Berufserfahrung 121 KB

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Liste Anbieter Fachkundelehrgänge, Stand: 3/2023 82 KB

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Merkblatt 15: Anzeige der Sammler-/Beförderer-/Händler- oder Maklertätigkeit gemäß 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG. Stand: 12/2022 515 KB

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Merkblatt 16: Beantragung einer Sammler-/Beförderer-/Händler- oder Maklererlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz, Stand: 12/2022 324 KB

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Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach § 53 und 54 KrWG und AbfAEV 345.89 KB

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Bestätigung des zuständigen Ministeriums über die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben der SAM, Stand: 10/2022 4.298 KB

    Ansprechpersonen

    Manuela Lahr

    Anzeigen / Erlaubnisse

    Fon: 06131 98298-76

    Fax: 06131 98298-22

    E-Mail:

    manuela.lahr@sam-rlp.de

    Dirk Lorig

    Abteilungsleiter Vorabkontrolle (VAK)

    Fon: 06131 98298-59

    Fax: 06131 98298-22

    E-Mail:

    dirk.lorig@sam-rlp.de