Mit der Entsorgung von Abfällen innerhalb Deutschlands sind neben der Einhaltung der Vorgaben aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auch grundsätzliche Pflichten an die Dokumentation verbunden, die durch die Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt werden. Sie gilt unmittelbar nur für gefährliche Abfälle, findet aber seit dem 1. August 2017 auch auf bestimmte ungefährliche Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen (POP), wie etwa HBCD-haltige Abfälle, entsprechende Anwendung (siehe hierzu die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV).
Die NachwV unterscheidet grundsätzlich zwischen der sog. Vorabkontrolle und der sog. Verbleibskontrolle. Darüber hinaus regelt sie, wie die zu führenden Dokumente aufzubewahren sind (Register).
Für das Bundesland Rheinland-Pfalz hat die SAM in bestimmten Fällen durch sog. Allgemeinverfügungen Erleichterungen von der Nachweis- und Registerführung vorgesehen (siehe unten).
Einzelheiten zum Thema „Nachweisverfahren“ vermittelt die SAM im Workshop 1 (Rubrik Service/Seminare“).
Weitere Informationen unter www.zks-abfall.de.
Dirk Lorig
Abteilungsleiter Vorabkontrolle (VAK)
Fon: 06131 98298-59
Fax: 06131 98298-22
E-Mail:
Dr. Dirk Maak
Abteilungsleiter Verbleibskontrolle (VBK)
Fon: 06131 98298-20
Fax: 06131 98298-22
E-Mail: